In diesem Seitenabschnitt erfahrt ihr mehr über rechtliche Fragen zum Thema.
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Mit der Gesundheitsreform ändert sich vieles. Seit 1. Januar 2004 gelten neue Zuzahlungsregelungen. Neu ist, dass es grundsätzlich keine Befreiung mehr gibt. Jeder Versicherte muss (in der Regel 2 Prozent des Bruttoeinkommens) zuzahlen.. Chronisch Erkrankten (nur noch in schweren Fällen) müssen 1% des Bruttoeinkommens dazubezahlen.
Für alle gilt daher: Sämtliche Apotheken-Quittungen sammeln, und sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung an die zuständige Krankenkasse einreichen. Auf diese Weise könnte man bis zum Jahresende von Zuzahlungen befreit werden.
Hier einmal eine Übersicht über die neuen Zuzahlungsverpflichtungen:
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Ist man aufgrund einer schweren psychische oder körperlichen Erkrankung nicht in der Lage, in absehbarer Zeit einer Arbeit nachzugehen, oder ist wegen dieser Erkrankung schon mehrere Monate krankgeschrieben, kann man bei den zuständigen Rententrägern einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente beantragen.
Hilfestellung leisten dabei insbesondere die örtlichen Versicherungsämter, die meist der Stadtverwaltung angegliedert sind (z. B. Bürgerämter). Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass die sogenannte EU-/BU-Rente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt wird. Eine Rückwirkung kommt hier unabhängig vom Gesundheitszustand des Betroffenen nicht in Betracht.
Eine Erwerbsminderungsrente wird zunächst auf Zeit gewährt, im Durchschnitt für 2 Jahre.
Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat nur derjenige Versicherte, der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (grundsätzlich 36 Beitragsmonate in den letzten 5 Jahren) erfüllt und irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als sechs Stunden täglich ausüben kann. Er hat dann Anspruch auf eine halbe Erwerbsminderungsrente, irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich ausüben kann. In diesem Fall erhält er eine volle Erwerbsminderungsrente.
Eine volle Erwerbsminderungsrente erhält auch, wer zwar mehr als drei und weniger als sechs Stunden eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könnte, dem aber bei seinem restlichen Leistungsvermögen eine solche Beschäftigung voraussichtlich nicht vermittelt werden kann.
Während die früheren Berufsunfähigkeitsrenten 2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrenten betrugen, beträgt die neue entsprechende Erwerbsminderungsrente nur noch die Hälfte der Vollrente. Bereits bewilligte Berufsunfähigkeitsrenten bleiben in ihrer Höhe aber zunächst unangetastet.
Weitere Informationen erteilt auch die Deutsche Rentenversicherung.
Besteht eine Arbeitsunfähigkeit und es werden keine Leistung vom Rententrägern gezahlt (weil man nicht die vollen Beitragsmonate zusammenbekommt), kann man seit 1.1.2003 einen Antrag auf Grundsicherung stellen.
Nähere Informationen dazu finden Sie im Seitenabschnitt Grundsicherung!
Dem Gesetz nach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft daher beeinträchtigt ist.
Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnerstufen von 20 bis 100 festzustellen. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Gesetzes sind Personen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von wenigstens 50.
Bei der Feststellung des Grades der Behinderung werden die bundeseinheitlich geltenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ zugrunde gelegt. Diese enthalten Bewertungsmaßstäbe zur Beurteilung von Funktionsbeeinträchtigungen, die auf aktuellen medizinischen Erkenntnissen beruhen.
Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und anderen Rechten.
Schwerbehinderte können mit den festgestellten Merkzeichen und dem Grad der Behinderung (GdB) eine Reihe von Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen.
Je nach Behinderung, stehen Schwerbehinderten z. B. folgende Nachteilsausgleiche zur Verfügung:
o Kündigungsschutz im Arbeitsleben
o Zusatzurlaub
o Einkommenssteuerfreibeträge
o Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und Sozialtarif bei der Deutschen Telekom
o Parkerleichterungen
o Kfz-Steuerermäßigung oder -befreiung
o Steuerrechtliche Nachteilsausgleiche (z. B. Freibeträge)
o unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (auch für Begleitpersonen)
o Freibeträge beim Einkommen für den Bezug von Wohngeld
o verbilligte Eintrittspreise für diverse Veranstaltungen (Sport, Kultur usw.)
Das Versorgungsamt ist im Bereich der Nachteilsausgleiche nur für die Anerkennung der unentgeltlichen Beförderung und für die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen/GdB) zuständig. Für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche sind Anträge bei den jeweiligen Ämter und Behörden zu stellen!
aG bedeutet „außergewöhnlich gehbehindert“.
Das Merkzeichen erhält, wer sich wegen der Schwere seines Leidens nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen querschnittsgelähmte Menschen, doppel-oberschenkelamputierte, doppel-unterschenkelamputierte Menschen usw.
B sowie der Satz: „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ bedeutet: Die Begleitperson kann ohne km-Begrenzung frei fahren, auch wenn der Schwerbehinderte selber zahlen muss.
Bl bedeutet „blind“.
Blind ist ein Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 der normalen Sehschärfe beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichrangig ist.
G bedeutet „erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ (gehbehindert).
Das Merkzeichen erhält, wer infolge einer altersunabhängigen Einschränkung des Gehvermögens Wegstrecken bis 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren gehen kann. Die Gehbehinderung kann auch durch innere Leiden verursacht sein, durch Anfälle oder Orientierungsstörungen.
Gl bedeutet „gehörlos“.
Gehörlos ist ein Mensch mit Taubheit beiderseits oder mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen.
H bedeutet „hilflos“.
Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend (also mehr als 6 Monate) für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf (z. B. beim An- und Auskleiden, beim Essen und bei der Körperpflege).
RF bedeutet: „Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht liegen vor.“
Das Merkzeichen erhalten schwerbehinderte Menschen, die wesentlich sehbehindert bzw. schwer hörgeschädigt sind oder die einen GdB von wenigstens 80 haben und wegen ihres Leidens allgemein von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sind.
T – Telebus
Kl. bedeutet: „Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der ersten Klasse mit einer Fahrkarte zweiter Klasse in der Eisenbahn liegen vor.“
Das Merkzeichen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen schwer kriegsbeschädigte Menschen (ab 70% MdE).
Wer die „Freifahrt“ für den öffentlichen Personenverkehr beantragt hat erhält vom Versorgungsamt einen Nachweis seiner Berechtigung und ein Beiblatt mit einer Wertmarke. Dieses Beiblatt ist Bestandteil des Ausweises und gilt nur in Verbindung mit dem Ausweis. Es ist für die Dauer von 12 Monaten gültig bei Schwerbehinderten, die für die Wertmarke nichts zu bezahlen haben. Die anderen müssen für 6 Monate 30 € oder 12 Monate 60 € bezahlen.
Folgende Pauschbeträge für Personen mit einer Einstufung für den Grad der Behinderung können gegenwärtig nach §33 b Einkommensteuergesetz (ESTG) beansprucht werden:
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Aktuelle Informationen zum Schwerbehindertenausweis erhalten Sie bei folgenden Stellen:
Einen Antrag können Sie entweder formlos an das Versorungsamt senden oder unser Antragsformular verwenden, welches Sie dowloaden können.
Download Antrag (folgt per pdf)
Download Verschlimmerungsantrag ( folgt per pdf)
Weitere Informationen zum Thema Behinderung können Sie auch in der Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung finden.
Download Broschüre Bund ( folgt)
Quellen: bmgs.bund.de ; versorgungsamt.de
Seit 1. Januar 2003 gibt es eine neue eigenständige Sozialleistung: Die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf der Grundlage des sogenannten Grundsicherungsgesetzes (GSiG). Die Vorschriften des Grundsicherungsgesetzes werden zum 01.01.2005 in das neue Sozialgesetzbuch XII überführt.
Wichtig:
Sie wird gezahlt durch die Grundsicherungsämter der Kreise und kreisfreien Städte. Die Kreise können die Aufgaben auch auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen.
Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder aufgrund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Durch diese beitragsunabhängige Leistung soll die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird bei der Grundsicherung nicht auf Einkommen der Kinder oder Eltern zurückgegriffen. Das erleichtert den Zugang zu dieser Leistung.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?
Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
Der tatsächliche Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungs-Rente ist nicht notwendig. Ob die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen vorliegen, prüft in diesen Fällen der zuständige Rentenversicherungsträger im Auftrag der zuständigen Kreis-/Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Wer hat keinen Anspruch?
Personen, bei denen das jährliche Einkommen der Eltern oder Kinder 100.000 EUR übersteigt, Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben sowie ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
Was umfasst der Grundsicherungsbetrag?
Den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zuzüglich 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands zur pauschalen Abgeltung einmaliger Leistungen,
die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder bei einer eheähnlichen Partnerschaft jeweils anteilig),
die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden, und
einen Mehrbedarf von 20 Prozent des maßgebenden Regelsatzes bei gehbehinderten Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen.
Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.
Änderungen zum 01.01.2005:
Der bisherige Regelsatz und der 15-%-Zuschlag werden zu einem einheitlichen neuen Regelsatz zusammengelegt.
Für gehbehinderte Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ wird der pauschale Mehrbedarf auf 17 % des maßgebenden Regelsatzes festgelegt; da der neue Regelsatz jedoch die einmaligen Leistungen beinhaltet und somit statt 100 % ab 01.01.2005 115 % beträgt, ergibt sich rechnerisch etwa der gleiche Betrag. Außerdem werden als Grundsicherungsleistung weitere Mehrbedarfe (z. B. für Kindererziehung, kostenaufwändige Ernährung) gewährt.
Weiterhin werden ab 01.01.2005 in Sonderfällen auch Mietschulden als Grundsicherungsleistung übernommen.
Grundsicherungsleistungen erhalten nur Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig bestreiten können:
aus eigenem Einkommen und Vermögen oder aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt. Ab 01.01.2005 ist auch des Einkommen des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) anzurechnen.
Zum Einkommen gehören z. B.:
Erwerbseinkommen, Renten, Pensionen Wohngeld, Ehegattenunterhalt, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte, tatsächliche Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern, auch wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 EUR nicht erreicht
Zum Einkommen gehören nicht:
Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG), Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und sonstige Leistungen für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit zur Hälfte Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen einen Jahresbetrag von 100.000 EUR nicht erreicht.
Zum Vermögen gehören z. B.:
Haus- und Grundvermögen, PKW, Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u. a., Wertpapiere und Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Zum Vermögen gehören nicht:
Freibetrag für Alleinstehende von max. 2.301 EUR und bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eheähnlichen Partnerschaften max. 2.915 EUR.
Abgezogen werden können:
Wichtig:
Stellen Sie den Antrag sofort, wenn Ihre Einkünfte zum Bestreiten Ihres Lebensunterhalts nicht ausreichen.
Der Antrag kann bei den Kreisen oder kreisfreien Städten gestellt werden, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA/LVA) nehmen Anträge entgegen.
Weitere Informationen erhalten sie beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziales oder auch bei den zuständigen Rententrägern und Sozialämtern.
Quellen: BMGS und www.bfa.de
Das Portal über Borderline Betroffene und Angehörige in Deutschland, Österreich und Schweiz
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